BGH-Entscheidungen zum Filesharing werfen Fragen auf
5 CommentsDie heutigen Entscheidungen des BGH zum Schadensersatz bei urheberrechtswidrigem Filesharing werfen einige Fragen auf.
Die als zu erwartende Grundsatzentscheidungen von einem beteiligten Kollegen angekündigten Entscheidungen dürften bei Vertretern der Abmahnindustrie zu begeisterten Jubelstürmen geführt haben. So hat der BGH nicht nur einen Schadensersatz von 200 EUR pro angebotenem Musiktitel für angemessen erachtet, sondern auch die geltend gemachten Abmahnkosten für berechtigt erachtet.
In dem Verfahren I ZR 75/14 habe der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, zur Tatzeit in Urlaub auf Mallorca gewesen zu sein.
Da frage ich mich: Wieso nicht? Wurden für den Urlaub keine Buchungsbestätigungen, Flugtickets, Hotelrechnungen oder Strandfotos vorgelegt? Wurden keine Zeugen angeboten? Ist der Beklagte tatsächlich ohne jedweden Nachweis außer Landes gewesen? Oder hat er sich vor Gericht einfach nur schlecht verteidigt?
Dieselbe Frage stellt sich in dem Verfahren I ZR 7/14. Die Beklagte haftet nach Ansicht des BGH für eine Aufsichtspflichtverletzung. Die Tat sei von Ihrer Tochter begangen worden. Das Berufungsgericht habe m Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.
Das lässt zwei Schlussfolgerungen zu: Die Beklagte hat entweder wahrheitsgemäß vorgetragen, dass sie ihrer Tochter nicht ausdrücklich das Filesharing verboten hat, sondern sie nur zu “ordentlichem Verhalten” angehalten hat. Das reicht nicht aus. Und wenn mir ein OLG das so in ein Berufungsurteil schreibt, tue ich den Teufel und gehe damit auch noch zum BGH. Oder sie hat einfach nicht ausreichend vorgetragen und die ausdrückliche Belehrung ihrer Tochter in den Vorinstanzen nicht zur Sprache gebracht. Auch dann frage ich mich allerdings, wie dieser Fall vor dem BGH landen konnte. Wenn man erfolgreich pokern will, sollte man seine Karten gut kennen.
Aus dem Verfahren I ZR 19/14 lässt sich ableiten, dass ich Probleme bekomme, meine Täterschaftsvermutung als Anschlussinhaber zu erschüttern, wenn ich vortrage, dass eine Mitnutzerin mangels Admin-Rechten keine (Filesharing-)Programme aufspielen kann und meinem im Haushalt lebenden Sohn das Password des (offenbar einzigen) Rechners nicht bekannt war. Der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers genüge ich jedenfalls nicht, wenn ich vortrage, wer NICHT als Alternativtäter in Betracht kommt.
In den beiden erstgenannten Verfahren erinnern die Beklagten an Fußballspieler, die beim Elfmeterschießen auf nassem Boden ausrutschen, während sich der letztgenannte Abgemahnte offenbar ein lupenreines Eigentor ins Nest gelegt hat.
Die Abmahnindustrie wird sich künftig auf diese Entscheidungen berufen und sich ganz besonders die 200 EUR pro Musiktitel zu Herzen nehmen. Es würde mich nicht wundern, wenn nun die Zahl der Klagen rapide steigen wird. Beklagte Abgemahnte sollten dann ganz genau darauf achten, dass sie sich sauber und ausreichend verteidigen (lassen).
Aber nochmals: Wieso diese Verfahren überhaupt vor dem BGH gelandet sind, ist mir ein Rätsel. Damit haben die Revisionsführer und ihre Anwälte den Abgemahnten einen Bärendienst erwiesen. Ich bin nun gespannt auf die Volltexte der Entscheidungen. Denn die Presseerklärung allein empfinde ich als Ohrfeige für die Beklagten und ihre anwaltlichen Vertreter.
Die Pressemeldung des BGH vom 11.06.2015:
Bundesgerichtshof zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse
Urteile vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, mit denen Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind.
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse benannt. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. Er hat behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht dem Zeugen nicht geglaubt. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.
Auch in dem Rechtsstreit I ZR 19/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.
In dem Rechtsstreit I ZR 7/14 wurde der Internetanschluss von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.
Das Landgericht hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB).*
Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Eintragung der Klägerinnen in die Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist und keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, die diese Indizwirkung für die jeweils streitbefangenen Musiktitel entkräften.
Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders stehe fest, dass die Musiktitel über die den Beklagten als Anschlussinhabern zugeordneten Internetanschlüsse zum Herunterladen bereitgehalten worden sind. Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders auch Fehler vorkommen können, spricht nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reicht – wie in dem zum Geschäftszeichen I ZR 19/14 geführten Rechtsstreit eingewandt – insoweit nicht.
In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 ist das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der Beklagte ist für die Verletzungshandlung auch als Täter verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.
In dem Verfahren I ZR 7/14 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen hat. Hierbei hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur auf das im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Geständnis der Tochter gestützt, sondern zudem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter auch selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Geständnis bestätigt hat. Die Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.
Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.
Vorinstanzen:
Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I
LG Köln – Urteil vom 31. Oktober 2012 – 28 O 306/11 (ZUM-RD 2013, 74)
OLG Köln – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 U 205/12 (ZUM-RD 2014, 495)
und
Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II
LG Köln – Urteil vom 2. Mai 2013 – 14 O 277/12
OLG Köln – Urteil vom 6. Dezember 2013 – 6 U 96/13 (juris)
und
Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III
LG Köln – Urteil vom 24. Oktober 2012 – 28 O 391/11
OLG Köln – Urteil vom 14. März 2014 – 6 U 210/12 (juris)
Karlsruhe, den 11. Juni 2015
* § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Matze H.
„dürfte zu Jubelstürmen führen“… bezeichnend: Wenn ein Gericht eine Klage des Rechteinhabers abweist, ist das Gericht klug. Gibt dasselbe Gericht einer Klage aber statt, ist das plötzlich doof, und natürlich die Urteilsgründe sehr fragwürdig… Immerhin haben das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof nahezu dieselbe Meinung – ganz sooo falsch kann sie also nicht sein.
Und: Nach diesen drei Urteilen werden die Abgemahnten (bzw. besser deren Anwälte) nunmehr einfach das vortragen, was nach diesen drei Urteilen nun „abmahnsicher“ ist. Ändern wird sich also nicht viel. Ein Rechteinhaber hat es m.E. genauso schwer wie vorher – vor allem, wenn der Abgemahnte von einem Anwalt vertreten ist, der die Entscheidungen kennt. Der Kollege von Rüden wurde in der BILD schon als „Anwalt für Abmahnrech“ bezeichnet 😉
Sie fragen, warum man das Argument x nicht vorgetragen habe – vielleicht, weil der Beklagte einfach nur ehrlich war und nicht belehrt hat?
Andreas Schwartmann
Ich habe an keiner Stelle die Urteile kritisiert. Lesen Sie bitte genauer.
Aika96
Wer die 3 Urteile des OLG Köln gelesen hat, fragt sich überhaupt, welche Anwälte die Abgemahnten zur Revision geraten bzw. vor dem BGH vertreten haben. Trotz erfreulicher (gesetzlicher) Entwicklung bei den Abmahnkosten, werden nun wohl mit höchstrichterlicher Genehmigung diverse Kanzleien (insbesondere im Süden der Republik) den Schadenersatz noch höher ansetzen. (15 x 200,00 € pro Musiktitel sind eben auch 3.000,00 €) Ist doch eigentlich egal woher der Profit kommt. Die (Honorar)Vereinbarungen zwischen Rechteverwerter bzw. Rechteinhaber und Rechtsanwälten wird man eher selten zu sehen bekommen. Aber, mal sehen was der BGH in seine Urteilsbegründung schreibt … I. Ü. stört mich nur das Abzockmodell der Abmahnanwälte und gewisser „Opfer“anwälte, die BGH-Urteile von heute waren nur folgerichtig. [allerdings völlig unnötig]
Andreas Schwartmann
Die heutigen Urteile waren vermeidbar. Ich stimme Ihnen da völlig zu.
schneidermeister
Richtig ist, dass die Urteile vermeidbar waren. Die 14jährige hätte besser vor der Polizei vom Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Warum aber im Rahmen der sekundären Darlegungslast der Vortrag nicht ausreichen soll, im Urlaub gewesen zu sein und man das auch noch belegen soll, erschließt sich mir nicht. Denn wenn man sich ansieht, dass es für Rechtsanwälte, denen bei einem Schadenersatzprozess eine Falschberatung angelastet wird, und die sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast damit verteidigen, richtig beraten zu haben., heißt „Keinesfalls wird verlangt, dass der Rechtsanwalt die Gespräche mit dem Mandanten nach Ort und Zeit genau einordnet. Grds. genügt die nähere Erläuterung, wie er die von ihm jeweils geschuldete Pflicht erfüllt haben will.“