Beklagter „zieht die Klage zurück“ – welche Folgen hat das?
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In einem Räumungsrechtsstreit schrieb der Beklagte, nachdem ihm die Klage zustellt worden ist, dass er sich dagegen verteidigen möchte.
Zwei Wochen später hat er dann offenbar bemerkt, dass er gegen die Klage gar nichts vorzubringen hat, da er den Mietrückstand, der zur Kündigung geführt hat, bislang nicht ausgeglichen hat.
Also schreibt er wiederum ans Gericht:
Das geht aber nicht. Eine einmal erklärte Verteidigungsanzeige kann der Beklagte nicht wieder zurücknehmen. Er hat jetzt nur die Möglichkeit, die Klageforderung im schriftlichen Vorverfahren oder im Termin der mündlichen Verhandlung anzuerkennen, oder im Termin keinen Antrag zu stellen und ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen.
Das Gericht hat dem Beklagten einen entsprechenden Hinweis erteilt:
Erhält man eine Klage zugestellt, ist es immer ratsam, direkt anwaltlichen Rat einzuholen. Man sollte nämlich immer wissen, welcher Weg ratsam ist. Dann wird so ein Herumgeeiere vermieden. Der Beklagte hat jetzt nur die Möglichkeit, die Klage anzuerkennen – dann findet kein Termin statt. Oder im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Antrag auf Klageabweisung zu stellen – dann ergeht auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil.