Beklagter „zieht die Klage zurück“ – welche Folgen hat das?

Beklagter „zieht die Klage zurück“ – welche Folgen hat das?

0 Comments

Kurios:

In einem Räumungsrechtsstreit schrieb der Beklagte, nachdem ihm die Klage zustellt worden ist, dass er sich dagegen verteidigen möchte.

Verteidigungsanzeige

Zwei Wochen später hat er dann offenbar bemerkt, dass er gegen die Klage gar nichts vorzubringen hat, da er den Mietrückstand, der zur Kündigung geführt hat, bislang nicht ausgeglichen hat.

Also schreibt er wiederum ans Gericht:

Rücknahme Verteidigungsanzeige

Das geht aber nicht.  Eine einmal erklärte Verteidigungsanzeige kann der Beklagte nicht wieder zurücknehmen. Er hat jetzt nur die Möglichkeit, die Klageforderung im schriftlichen Vorverfahren oder im Termin der mündlichen Verhandlung anzuerkennen, oder im Termin keinen Antrag zu stellen und ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen.

Das Gericht hat dem Beklagten einen entsprechenden Hinweis erteilt:

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln

Erhält man eine Klage zugestellt, ist es immer ratsam, direkt anwaltlichen Rat einzuholen. Man sollte nämlich immer wissen, welcher Weg ratsam ist. Dann wird so ein Herumgeeiere vermieden. Der Beklagte hat jetzt nur die Möglichkeit, die Klage anzuerkennen – dann findet kein Termin statt. Oder im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Antrag auf Klageabweisung zu stellen – dann ergeht auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil.

Beklagter „zieht die Klage zurück“ – welche Folgen hat das? was last modified: Dezember 24th, 2022 by raschwartmann

About raschwartmann

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

You May Also Like

Antwort hinterlassen

Your email address will not be published. Required fields are marked *

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner