Bei allem Verständnis – so bitte nicht

Bei allem Verständnis – so bitte nicht

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Mein Mandant war von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Verletzung der Urheberrechte der Firma Sony Music Entertainment Germany GmbH abgemahnt und auf Zahlung von 956 EUR in Anspruch genommen worden. Man warf ihm vor, er habe das Debut-Album der Band „Them Crooked Vultures“ (in der übrigens der ehemalige Led-Zeppelin-Bassist John Paul Jones aktiv ist) unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht und deshalb den entstandenen Schaden und die Abmahnkosten zu erstatten. Der zu zahlende Schadensersatz berechne sich nach einer fiktiven Lizenzgebühr und belaufe sich auf 450 EUR. Die Kosten der Abmahnung wurden mit 506 EUR zugrunde gelegt.

Mein Mandant konnte gegen die Forderung einwenden, dass er zum angeblichen Tatzeitpunkt, einem Freitag nachmittag, so weit sich das eruieren ließ, gar nicht zu Hause war. Zudem wurde der auf ihn laufende Internetanschluss auch von einer Mitbewohnerin genutzt, die regelmäßig an den Wochenenden auch fremde PCs mit nach Hause brachte, um diese zu reparieren bzw. die Software auf den neusten Stand zu bringen. Es sei nicht auszuschließen, dass auf einem dieser Rechner ein Bit Torrent Client installiert war und dieser dann das streitgegenständliche Werk verbreitet hatte.

Damit gab sich Sony Music nicht zufrieden und verklagte meinen Mandanten vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der geforderten 956 EUR.

In dem Verfahren benannten wir die Mitbewohnerin namentlich und diese wurde vom Amtsgericht angehört. Sie bestätigte unseren Vortrag.

Das Gericht wies die Klage ab (AG München, Urteil vom 05.11.2014 – 262 C 23404/13).

Aus den Entscheidungsgründen:

„Eine Täterschaft der Beklagtenpartei wurde von der beweispflichtigen Klagepartei nicht nachgewiesen. Dass Sachverhalte bisweilen nicht aufgeklärt werden können und nicht überwindbare Beweisschwierigkeiten auftreten, ist im Zivilprozess nicht ungewöhnlich. Dann ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu verfahren.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat den Beweisschwierigkeiten in Verfahren der gegenständlichen Art dadurch Rechnung getragen, dass dem Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Diese ist die Beklagtenpartei – auch und gerade – unter Beachtung der BearShare-Entscheidung des BGH (I ZR 169/12) nachgekommen.

Bei allem Verständnis für die Inhaber von Urheberrechten, die es nicht hinnehmen wollen, dass durch Dritte rechtswidrig und massiv in ihr Eigentum eingegriffen wird, ohne dass aufgrund von Beweisschwierigkeiten Schadensersatz erlangt werden könnte, geht es nicht an, die sekundäre Darlegungslast von Internetanschlussinhabern so zu überspannen, dass diesen die „Entlastung“ im Normalfall nicht mehr möglich ist, wie in der Rechtsprechung bisweilen geschehen.

Die Beklagtenseite hat alles getan, was in Ihrer Macht stand. Sie hat eine potentielle andere Täterin namentlich und mit Adressangabe benannt. Weiteres ist ihr nicht möglich.

Die Zeugin hat den Sachvortrag der Beklagtenseite bestätigt. Aus ihren Angaben ergibt sich gerade nicht, dass sie als Täterin ausgeschlossen werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Aussage falsch wäre, sind nicht ersichtlich. Selbst dann man der Zeugin keinen Glauben schenken wollte, könnte daraus nicht auf eine zwingende Täterschaft der Beklagtenseite geschlossen werden, denn es ist Aufgabe der Klagepartei, die Einlassung der Beklagtenpartei zu möglichen anderen Tätern zu widerlegen. Dies kann grundsätzlich nur dadurch geschehen, dass benannte Alternativtäter glaubhaft versichern, sie kämen als solche nicht in Betracht.“

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
Bei allem Verständnis – so bitte nicht was last modified: Dezember 12th, 2022 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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6 comments on “Bei allem Verständnis – so bitte nicht

  1. 29. Dezember 2014 at 9:36

    danke, habe ich mir gespeichert.

    Reply
  2. 29. Dezember 2014 at 9:52

    Super für Sony. Da die eventuell mögliche Täterin sich jetzt so gut für Ihren Mandanten eingelassen hat wird sie es schwer haben, sich als Täterin rauszuwinden, wenn Sony jetzt gegen sie geht. Somit hat, wenn auch sie nicht die Täterin war, sondern z.B. wirklich ein mitgebrachter PC, die Dame jetzt die A-Karte. Ob die wohl noch mal so eine Aussage machen wird? 🙂

    Reply
    • 29. Dezember 2014 at 10:36

      Warum sollte sie die Arschkarte haben?
      Warum ergibt sich aus der Aussage eine „zwingende Täterschaft“?
      Es kann doch so oder auch ganz anders gewesen sein …
      Es wurde ja nicht berichtet, wieviele Leute überhaupt in der Wohnung leben und vielleicht war ja noch der eine oder andere Gast da …

      „Dass Sachverhalte bisweilen nicht aufgeklärt werden können und nicht überwindbare Beweisschwierigkeiten auftreten, ist im Zivilprozess nicht ungewöhnlich. Dann ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu verfahren“

      Reply
    • 29. Dezember 2014 at 10:41

      Die Zeugin hat ja nicht eingeräumt, dass sie es war. Sondern nur, dass sie den Internetanschluss ebenfalls genutzt hat. Das wird für eine Verurteilung nicht reichen. Andernfalls wäre ihr sicherlich der Streit verkündet worden. Das haben WF aber unterlassen.

      Reply
  3. 17. Februar 2015 at 18:21

    Also konnte die Zeugin dementsprechend auch nicht zur Rechenschaft gezogen werden, weil es sich ja um fremde Pc´s gehandelt hat, habe ich das richtig verstanden?

    Reply

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