beA im Praxisbetrieb – Neues aus der Justiz
1 CommentUnlängst erhielt ich von einem Kollegen eine E-Mail mit folgendem Inhalt:
Sehr geehrter Herr Kollege,
Sie haben seinerzeit so einen wirklich guten Leitfaden für die ersten beA-Schritte verfasst. Gibt es eigentlich einen ähnlichen Leitfaden für den täglichen Gebrauch des beA? Ich stehe vor Fragen wie:
Sende ich an Gericht und gegnerische Kollegen in einem Schritt?
Oder gesondert?
Was ist mit der Signaturnotwendigkeit, wenn man selber aus seinem Postfach versendet?
Muss man Anlagen auch signieren?
Wofür sind die Strukturdatensätze da?
Lässt man sich auch bei Sendungen an ein Gericht ein EB geben?
Kann man das beA wie ein Mail-System verwenden, also an Beteiligte etwas schreiben, ohne dass ein Schriftsatz/Schreiben angehängt ist? Hätte das irgendeine Rechtswirkung? Oder dient das beA nur als Transport für angehängte Schreiben/Schriftsätze?
Und und und…
Sicherlich alles Kleinkram, aber wenn Sie einen Tip haben, wo ich fündig werde (nicht auf der offiziellen Homepage, die ich unleserlich finde), wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Für diese Anregung danke ich. Einen Leitfaden für das beA im Praxisalltag habe ich bislang auch noch nicht gefunden, aber ich versuche einmal die Fragen, die sicher nicht nur der Kollege hat, an dieser Stelle öffentlich zu beantworten:
- Derzeit muss das beA überhaupt noch nicht aktiv genutzt werden. Wenn Sie einen Schriftsatz an das Gericht über beA verschicken, können Sie selbstverständlich auch den Gegnervertreter in die Empfängerliste aufnehmen. Damit ersparen Sie dem Gericht den Ausdruck und das postalische Versenden an den Gegner. Bedenken Sie allerdings, dass der Gegner ohne entsprechende Verfügung des Gerichts keine Stellungnahme auf Ihren Schriftsatz abgeben muss. Er ist dann lediglich frühzeitig darüber informiert, was nicht unbedingt im Interesse Ihres Mandanten sein muss.
- Wenn Sie als Anwalt eine Nachricht aus dem eigenen Postfach an das Gericht verschicken, muss diese nicht qualifiziert signiert sein. Es reicht eine einfache Signatur durch Namensnennung am Ende des Schriftsatzes. Vorsicht: Das gilt nicht, wenn Sie Ihren Schriftsatz aus dem Postfach eines Kollegen versenden oder eine Mitarbeiterin den Versand vornimmt. Dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
- Auch für Anlagen gilt § 130a Abs. 3 ZPO. Anlagen können als elektronisches Dokument verschickt werden und müssen qualifiziert elektronisch signiert werden, wenn sie nicht von dem Anwalt aus dem eigenen Postfach heraus verschickt werden.
- Man kann Sendungen an ein Gericht per EB verschicken. Aber warum sollte man das tun? Haben Sie Papierpost an das Gericht bisher auch per Einschreiben mit Rückschein verschickt? Wohl kaum – also brauchen Sie auch für beA-Post kein EB. Die BEA-Oberfläche liefert schließlich einen Zustellnachweis – obwohl ich auch schon einen fehlerhaften Zustellstatuts für Schriftsätze erhalten habe, die nachweislich zugestellt wurden. So ganz ausgereift ist das Prozedere wohl leider noch immer nicht.
- Was ein Strukturdatensatz ist und wofür der gut ist, erläutert die BRAK recht verständlich in ihrem Newsletter vom 30.11.2017. Besser und einfacher kann ich das auch nicht erklären und verweise daher einfach nur darauf. Ein Link sagt mehr als tausend Worte.
- Man kann das beA durchaus auch ohne angehängte Schriftsätze verwenden. Ich habe auch bereits einfache Textnachrichten von Kollegen über beA erhalten. Die sollten die gleiche rechtliche Relevanz wie E-Mails haben. Reicht also Textform, kann auch beA verwendet werden. Die Gerichte lesen das freie Textfeld aber in der Regel nicht. Sie sollten bei der Kommunikation mit einem Gericht also immer einen Schriftsatz beifügen.