beA: Es geht wieder los
0 CommentsbeA vor dem Neustart
Am 03.09.2018 geht das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wieder ans Netz. Ab diesem Tag gilt dann auch erstmals für alle Anwälte die passive Nutzungspflicht des Postfachs. Ursprünglich sollte sie ja ab 01.01.2018 bereits gelten. Da aber das beA kurz vorher von der Bundesrechtsanwaltskammer wegen erheblicher Mängel offline gestellt wurde, galt die passive Nutzungspflicht faktisch nicht.
Es konnte seit dem aber auch niemand etwas in das beA senden, so dass die passive Nutzungspflicht – also die Pflicht, Sendungen über das beA als zugestellt entgegenzunehmen, ohnehin nur akademischer Natur war.
Das ändert sich aber in wenigen Tagen. Ab dem 03.09.2018 können und werden die Gerichte uns Anwälte über das beA mit Schriftstücken, Ladungen, Beschlüssen und Urteilen beglücken. Auch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist dann über das beA möglich. Wer also noch immer nicht die erforderliche Hardware (Lesegerät, beA-Karte) und Software (beA-Client) einsatzbereit hat, sollte sich der damit verbundenen Haftungsrisiken bewusst sein:
Ab dem beA-Neustart darf nun jeder Anwalt davon ausgehen, dass der Kollege auf der Gegenseite über beA empfangsbereit ist – weil er dazu gesetzlich verpflichtet ist.
Werden gesetzte Fristen gleichwohl nicht beachtet, weil das beA nicht genutzt oder nicht kontrolliert wird, ist das nicht anders zu werten als nicht gelesene E-Mails oder nicht geöffnete Briefpost: Das kann für den (ignoranten) Anwalt teuer werden.
Update: Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass sich über das beA-Backend feststellen lässt, ob ein Anwalt sein beA-Postfach registriert und freigeschaltet hat und darüber erreichbar ist. Wer das noch nicht getan hat, darf sich darauf einstellen, wegen möglicher Fristversäumnisse Regressfälle zu produzieren.
Weiterführende Links
beA bei der BRAK
beA-Hilfe: die inoffizielle Supportgruppe für alle Freunde des ERV (Facebook)