AG Krefeld: Vorzeitige Beendigung eines eBay-Angebots bei Beschädigung des Artikels

AG Krefeld: Vorzeitige Beendigung eines eBay-Angebots bei Beschädigung des Artikels

4 Comments

Mein Mandant hatte am 18.06.2012 bei ebay.de ein Smartphone zum Verkauf angeboten. Am 20.06.2012 beendete er das Angebot vorzeitig, obwohl bereits ein Gebot über 1 EUR vorlag. Der Mandant berief sich darauf, dass der Artikel nach Angebotserstellung beschädigt wurde. Tatsächlich war ihm das Smartphone beim Staubwischen vom Schrank gefallen, wobei das Display zerbrach.

In der Folge erhielt er anwaltliche Post von dem Höchstbieter zum Zeitpunkt der Angebotsbeendigung. Dieser behauptete, es sei ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden und mein Mandant zur Übereignung des Smartphones gegen Zahlung des Kaufpreises von 1 EUR verpflichtet. Dem sind wir entgegen getreten.

Der vermeintliche Käufer erhob Klage auf Herausgabe.

Das Amtsgericht Krefeld wies nun mit Urteil vom 07.06.2013 die Klage ab, da mein Mandant das Angebot aufgrund der Beschädigung habe vorzeitig beenden dürfen. Mangels Vertragsschluss sei auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung von Schadensersatz unbegründet. Eine vertragliche Pflicht habe der Beklagte nicht verletzt. Das Gericht problematisierte dabei nicht, ob meinen Mandanten ein Verschulden an der Beschädigung traf.

Die Entscheidungsgründe:

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

AG Krefeld v. 07.06.2013 – 5 C 352/12

AG Krefeld: Vorzeitige Beendigung eines eBay-Angebots bei Beschädigung des Artikels was last modified: Dezember 24th, 2022 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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4 comments on “AG Krefeld: Vorzeitige Beendigung eines eBay-Angebots bei Beschädigung des Artikels

  1. 14. Juni 2013 at 8:07

    Das Urteil ist in seiner Konsequenz, folgt man der Rechtsprechung des BGH, korrekt. So soll nach Auslegung der eBay-Hinweise JEGLICHES Vertragshindernis zu einer Berechtigung zur Angebotsrücknahme führen. Inzwischen wurden diese Hinweise jedoch dahingehend geändert, dass es bei dem Vertragshindernis auf das Vertretenmüssen ankommt. Wer seine Auktionsware während der Vertsteigerung fahrlässig zerstört, kann sich nun nicht mehr damit herausreden…

    Reply
  2. 14. Juni 2013 at 11:45

    Stets zu beachten: Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anbieter ausnahmsweise berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, hat der Anbieter. Der Käufer kann das zulässig mit Nichtwissen bestreiten und muss das Gericht sei es durch Zeugen-, sei es durch Parteivernehmen ermitteln, ob das auch stimmt, was der Anbieter erzählt.

    Reply
  3. 31. August 2013 at 3:52

    Habe ich das richtig verstanden das die Behauptung des Verkäufers das der Artikel zerstört wurde ihn von seiner Anfechtungspflicht entbindet und er im Streitfall einfach nur einen Zeugen organisieren muss der bestätigt das der Artikel wirklich kaputt gegangen sei ?

    Reply
    • 31. August 2013 at 19:06

      Schon. Aber bitte. Wenn der Zeuge „organisiert „ist & seine Geschichte gar nicht stimmt, läuft er Gefahr, richtig Ärger zu kriegen. Falschaussage ist auch ohne Eid strafbar. Wenn er eBay-Verkäufer ihn da angestiftet hat, weil er sein Zeug inzwischen anders verkauft hat, ist der ebenfalls dran & womöglich auch noch wegen Betrugs strafbar.

      Reply

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