AG Düsseldorf weist Filesharing-Klage von BaumgartenBrandt ab
2 CommentsMein Mandant wurde von der Kanzlei BaumgartenBrandt für die KSM GmbH vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf Zahlung von 955,60 EUR verklagt. Ihm wurde vorgeworfen, den Film „Smash Cut“, an dem die Klägerin die DVD-Vertriebsrechte habe, unerlaubt via Filesharing angeboten zu haben.
Wie nach der mündlichen Verhandlung abzusehen war, hat das AG Düsseldorf die Klage mit Urteil vom 30.07.2015 abgewiesen.
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten keine Ansprüche wegen der ihrer Behauptung nach am 10.11.2009 von dessen Internetanschluss durch Filesharing begangenen Verletzungshandlung zu.
Die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Nutzungsrechten an dem streitgegenständlichen Film gem. § 97 Abs. 2 UrhG bzw. Abmahnkosten nach § 97 a Abs. 1 UhrG setzen voraus, dass feststeht, dass vom Internetanschluss des Beklagten das diesem vorgeworfene Filesharing vorgenommen wurde. Die Klägerin beruft sich diesbezüglich auf die einmalige Feststellung einer IP-Adresse, die laut Auskunft der Accessproviderin Deutsche Telekom zur angeblichen Verletzungszeit dem Anschluss des Beklagten zugewiesen war.
In den Fällen, in denen nur eine einmalige Verletzungshandlung festgestellt worden ist, streitet für die Nutzungsberechtigte keine Vermutung, dass die Ermittlung zuverlässig und ohne Fehler vorgenommen worden ist, wie dies bei einer Mehrfachermittlung der Fall ist. Dass die Klägerin in anderen Fällen wegen einer Mehrfachermittlung des von der jeweilig beklagten Partei unterhaltenen Internetanschlusses sich auf diese Vermutung hat berufen können, lässt nicht den Schluss zu, dass auch im konkreten Fall diese Ermittlung fehlerfrei erfolgt ist. Vielmehr hat die Klägerin in den Fällen der nur einmalig festgestellten Verletzung die Ordnungsgemäßheit der Ermittlung nachzuweisen. […]
Soweit sich die Klägerin auf die eidesstattliche Versicherung des Patrick Adache vom 13.11.2009 beruft, so ist zum einen eine eidesstattliche Versicherung kein im Zivilverfahren zulässiges Beweismittel. Letztere sind in § 355-484 ZPO abschließend geregelt. Im übrigen geht aus der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf die konkrete Ermittlung des Beklagtenanschlusses nichts hervor. Ganz abgesehen davon, dass die im vorletzten Absatz der eidesstattlichen Versicherung erwähnten Anlagen dieser nicht beilagen, sind die übrigen Ausführungen nur allgemeiner Natur. Die Anlage K 2 ist nur ein vom Büro der Klägervertreter erstelltes Datenblatt ohne eigenen Beweiswert. Soweit der Geschäftsführer Benjamin Perino der Ermittlerin Guardeley Ltd. als Zeuge für konkrete Ermittlung benannt ist, ist zum einen der geforderte Vorschuss für seine Ladung nicht eingezahlt worden, vielmehr hat die Klägerin hierdurch nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass dieser Zeuge nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin in 2011 über keine ihm zugänglichen Informationen mehr verfügt, dass er vielmehr sämtliche Unterlagen über die Ermittlungstätigkeit der von ihm vertretenen Gesellschaft an die Klägervertreter herausgegeben hat. Dass er wegen des Umfangs der ermittelten Daten und des Zeitablaufs von inzwischen über 5 Jahren sei es überhaupt je eine Erinnerung an einzelne Ermittlungsergebnisse hatte und noch heute hat, kann als ausgeschlossen angesehen werden.
Wenn die Klägerin sich hinsichtlich der Verletzung auf die Parteivernehmung des Beklagten beruft, wodurch, unterstellt der Beklagte würde diese zugeben, die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses sich ergeben würde, konnte diesem Antrag nicht entsprochen werden. Die Parteivernehmung ist grundsätzlich subsidiär, d.h. dass alle anderen Möglichkeiten des Beweises ausgeschöpft sein müssen, was aus § 450 Abs. 2 ZPO folgt. […]
Mangels eines von der Klägerin zum Beweis der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten vorgelegten Beweismittels kann das Gericht nicht feststellen, dass diese fehlerfrei erfolgt ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin.
AG Düsseldorf, Urteil vom 30.7.2015 – 57 C 9677/14
Alex news
Chapeau!!!
MarcoW75
Ich bin kein Anwalt,aber für mich als Laien stellt sich die Frage,was wohl eine eidesstattliche Versicherung nach so einer Zeit überhaupt bringen sollte. Der Möchtegern-Schauspieler Perino könnte eh maximal noch aufgrund irgendwelcher Papiere angeben,daß alles ok abgelaufen ist. Für sowas braucht es keine eidesstattliche Versicherung,zumal Papier bekanntlich geduldig ist. Sprich: wenn die Ermittlungen nicht sauber abgelaufen sein sollten, wird sowas mit Sicherheit nicht schriftlich festgehalten worden sein. Und insbesondere seit der Sache Guardaley vs.ipoque halte ich diese für nicht ganz ausgeschlossen.