AG Düsseldorf zur Nachforschungspflicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast

AG Düsseldorf zur Nachforschungspflicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast

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Filesharing-Klage vor dem AG Düsseldorf. Der Beklagte trägt zu seiner Entlastung vor, dass sein Telefon- und Internetanschluss in einem Mehrfamilienhaus liegt, in dem seine Familie lebt und außerdem noch eine Mietpartei. Er hat zentral einen WLAN-Router im Treppenhaus aufgestellt, über den alle Hausbewohner ins Internet gehen können. Es liegt auf der Hand, dass die vermeintliche Urheberrechtsverletzung also auch von einem Mitbewohner begangen worden sein kann.

Dieser Vortrag reicht dem AG Düsseldorf nicht. In einem Hinweisbeschluss vom 18.02.2015 erklärt das Gericht:

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Sämtliche Mitbewohner sind namentlich benannt worden. Der Beklagte kann aber natürlich nicht wissen, welcher Mitbewohner konkret zum fraglichen Zeitpunkt zuhause war und im Internet unterwegs gewesen ist. Ob und in welchem Umfang er zu Nachforschungen verpflichtet ist, ist in der Rechtsprechung umstritten Der BGH hat in seiner Bearshare-Entscheidung zwar eine generelle Nachforschungspflcht im Rahmen des Zumutbaren gefordert. Im vorliegenden Fall dürfte eine Nachforschung jedoch reiner Formalismus sein. Denn die Rechtsverletzung soll sich im November 2009 zugetragen haben. Es ist wirklichkeitsfremd, dass sich die Mitbenutzer noch daran erinnern können, was sie an einem Tag vor fast 5 Jahren gemacht haben. Ebenso wirklichkeitsfremd ist die Erwartung, ein Mitbenutzer würde die Tatbegehung einräumen. Also sind die geforderten Nachforschungen letztlich nur unnötige Zeitverschwendung.

Da das AG Düsseldorf aber offenbar von ihm erwartet, die Mitbenutzer zu befragen, werde ich meinem Mandanten nun dazu raten. Wenn das vorhersehbare Ergebnis dem Richter nicht genügt, wird sich gegebenenfalls das Landgericht mit dieser Problematik befassen dürfen.

Rechtsanwalt Schwartmann, Düren und Köln
AG Düsseldorf zur Nachforschungspflicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast was last modified: Februar 25th, 2015 by raschwartmann

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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2 comments on “AG Düsseldorf zur Nachforschungspflicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast

  1. 25. Februar 2015 at 15:21

    Hallo,schön das es noch Anwälte gibt die Mitdenken und eine Stufe weitergehen bis zum

    Landgericht.Ich denke ebenfalls so wer kann nachvollziehen wer vor 5 Jahren was

    gemacht hat ,einfach lächerlich .Das Landgericht wird es ebenfalls so sehen.

    Danke für eure Beiträge.

    Reply
  2. 25. Februar 2015 at 18:46

    Erinnert an ein Lied von Thommie Bayer:

    Mich juckt’s und ich bin schlecht gelaunt,
    ich finde nichts mehr schön.
    Vielleicht sollte ich zur Gerichtsverhandlung meines Bruders gehen.
    Man wird ihn fragen: „Wo war’n sie 68?“
    Er wird sagen: „Im Kino.“
    Der Richter wird sagen: „Ja, das kennen wir schon!
    Oder haben sie noch die Karte?“
    Mein Bruder wird sagen: „Ach kennen Sie Kino?“
    und nach der Karte suchen.
    Er wird alle seine Taschen durchwühlen und dabei ein bisschen fluchen.
    Dann wird er sagen: „Ach wissen Sie, das ist neun Jahre her.
    Vielleicht ist die Hose mal gewaschen worden, ich finde
    die Karte nicht mehr!“

    Reply

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