Abmahnungen: Doppelt gemoppelt und am Wochenende
2 CommentsImmer wieder erhalten Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen Abmahnungen, mit denen sie nichts anfangen können, weil sie sich keiner Schuld bewusst sind. Heute erreichte mich der Hilferuf eines Mandanten, der nun schon zum wiederholten Male wegen angeblichen Filesharings abgemahnt wurde:
Inzwischen ist es die 6. Abmahnung , die sich auf das downloaden der „TOP 100“ über meine IP Adresse bezieht. Danach wurden die „TOP 100“ scheinbar in einem Zeitraum von 5 Wochen ( Dezember 2011 bis Januar 2012) mehrmals heruntergeladen, so dass ich davon ausgehe, dass sich jemand unberechtigt Zugang zu meinem WLAN verschafft hat.
Wie auch in den anderen Fällen zuvor werde ich in der Antwort auf die Abmahnung darlegen, weshalb der Mandant die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen hat. Er hat damit gute Chancen, glimpflich aus der Sache herauszukommen.
Vor weiteren Abmahnungen wird er sich aber nicht schützen können. Denn dazu müsste er wissen, welche anderen „Top 100“ Titel möglicherweise noch über seinen Anschluss verbreitet wurden und wer daran die Rechte hat. Es ist mittlerweile nicht unüblich, dass ein und derselbe Titel mehrfach abgemahnt wird. So gelangten am Freitag zwei Abmahnungen auf meinen Schreibtisch, welche dieselbe Musikaufnahme betrafen: Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnte für die DigiRights Administration GmbH die unerlaubte Weiterbreitung des Songs „Bella Vita“ von DJ Antoine ab und die Hamburger Kanzlei FAREDS mahnte für die Herren Kindervater und Bülles, die ebenfalls Rechte an diesem Song behaupten, auch eine Urheberrechtsverletzung daran ab.
Das Beispiel zeigt, dass vorbeugende Unterlassungserklärungen nur sinnvoll sein können, wenn man nicht nur die möglichen betroffenen Werke, sondern auch noch alle in Frage kommenden Rechteinhaber identifizieren kann. Das ist faktisch unmöglich und daher letztlich oft nur eine Möglichkeit sogenannter „Abmahnhelfer“, dem Abgemahnten gegen Zusatzhonorar etwas anzubieten, was er nicht braucht und ihm auch nicht weiterhelft.
Die sonntägliche E-Mail des Mandanten verdeutlicht, dass Abmahner gerne zum Wochenende hin ihre unerfreuliche Post verschicken – damit die Abgemahnten über das Wochenende schlaflose Nächte bekommen und am Montag direkt zahlen.
Davon ist abzuraten – lassen Sie sich stattdessen anwaltlich beraten. Die gesetzten Fristen sind stets so ausreichend bemessen, dass Zeit für die Einholung anwaltlicher Hilfe bleibt. Und im äußersten Notfall erreichen Sie manche Anwälte auch an einem Sonntag. Zum Beispiel auch mich – unter der FreeCall-Nr. 0221 64009611.
Franz Stenzer
Das schlimme ist, dass die Anwälte, die die Mandanten angeblich bei solchen Fällen vertreten wollen, genau so viel oder mehr verdienen.
Andreas Schwartmann
Es ist natürlich eine Unsitte, dass Anwälte mit ihrer Arbeit Geld verdienen wollen. Die Welt ist schlecht. Aber Verallgemeinerungen sind meistens unzutreffend. Ich berechne für die Verteidigung gegen eine Abmahnung zum Beispiel idR pauschal 199 EUR brutto. Das ist dem Arbeitsaufwand und dem Gegenstandswert angemessen. Es gibt sicherlich auch Kollegen, die teurer sind. Oder sind Sie der Meinung, dass Verteidigungen gegen Abmahnungen ohnehin kostenlos angeboten werden sollten?