10 Tipps für richtiges Verhalten bei Hausdurchsuchungen
1 CommentUnerwarteter Besuch
Klingelt es morgens um 6 an Ihrer Wohnungstür und die Polizei, unser Freund und Helfer, begehrt Einlass, um Ihre Wohnung zu durchsuchen, reagieren Sie in der Regel überrascht und wissen nicht, auf was Sie achten müssen. Die Polizei kommt meistens früh morgens, um den Überraschungseffekt auszunutzen und den betroffenen Wohnungsinhaber noch anzutreffen, bevor er sich auf den Weg zur Arbeit macht.
Was müssen Sie beachten, was sollten Sie unterlassen? Ich gebe Ihnen nachstehend einige Tipps, die Sie befolgen sollten, wenn Sie sich in der beschriebenen Situation wiederfinden sollten.
10 Tipps zum richtigen Verhalten bei Durchsuchungsmaßnahmen
- Bleiben Sie ruhig und nehmen Sie Ihr Recht wahr, jede Aussage zum Tatvorwurf zu verweigern. Sie müssen und sollten keine Angaben zur Sache machen.
- Widersetzen Sie sich der Durchsuchung nicht, bitten Sie aber die damit beauftragten Beamten, mit der Durchsuchung zu warten, bis Sie sich mit Ihrem Anwalt in Verbindung gesetzt haben, damit dieser ggf. der Durchsuchung beiwohnen kann.
- Widersprechen Sie der Durchsuchung auf jeden Fall ausdrücklich und lassen Sie den Widerspruch protokollieren. Eine genehmigte Durchsuchung heilt einen fehlerhaften Durchsuchungsbeschluss und gefährdet die spätere Geltendmachung von Verfahrensfehlern oder Beweisverwertungsverboten.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss nicht nur zeigen, sondern aushändigen. Daraus muss hervorgehen, in welchem Umfang die Durchsuchung vom Richter genehmigt wurde und welche Gegenstände beschlagnahmt werden dürfen. Nur die Räumlichkeiten, die in dem Durchsuchungsbeschluss genannt sind, dürfen durchsucht werden. Auch die zu beschlagnahmenden Gegenstände müssen im Beschluss angegeben sein.
Aber Achtung: Werden bei der Gelegenheit der Durchsuchung auch Gegenstände gefunden, die nicht im Beschluss aufgeführt sind, aber auf die Verübung einer Straftat hindeuten, dürfen diese Zufallsfunde gem. § 108 StPO ebenfalls beschlagnahmt werden. - Prüfen Sie, wie alt der Durchsuchungsbeschluss ist. Sind seit seinem Erlass mehr als 6 Monate vergangen, darf auf seiner Grundlage keine Durchsuchung mehr erfolgen.
- Stützen die Ermittlungsbeamten die Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss auf „Gefahr im Verzug“, müssen Ihnen die Gründe für diese Annahme genannt und aktenkundig gemacht werden.
- Ziehen Sie Dritte als Durchsuchungszeugen nach § 105 StPO hinzu. Diese dürfen von der Polizei allerdings nicht im Rahmen der Durchsuchung vernommen werden. In Ihren Räumlichkeiten dürfen Sie solche Vernehmungen untersagen. Die Durchsuchungszeugen helfen Ihnen später, wenn man Ihnen Aussagen vorwerfen sollte, die Sie gar nicht gemacht haben.
- Nach Abschluss der Durchsuchung erhalten Sie ein Formblatt als „Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll“, in dem Sie verschiedene Textbausteine ankreuzen sollen. Das Formblatt muss dann von Ihnen unterzeichnet werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, das Formblatt sorgfältig durchzulesen und nur das anzukreuzen, was zutreffend ist. Auf jeden Fall sollte angekreuzt werden, dass der Durchsuchung und ggf. Beschlagnahme widersprochen wird. Ein rein mündlicher Widerspruch ist oft nämlich schwer zu beweisen.
- Achten Sie darauf, dass das Sicherstellungsprotokoll alle beschlagnahmten Gegenstände enthält. Ihnen ist eine Kopie des Protokolls auszuhändigen.
- Spätestens jetzt sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Dieser nimmt für Sie Akteneinsicht und prüft, ob die Durchsuchung und Beschlagnahme rechtmäßig waren – gegebenenfalls wird eine richterliche Entscheidung einzuholen sein.
Elefant66
Und warum darf man den Anwalt erst am Ende bestellen? Wäre es nicht sinnvoller das vielleicht schon zwischendrin zu machen oder wäre das hinderlich für den Einsatz? Das wäre so das einzige, was ich irgendwie verstehen könnte. Trotzdem vielen Dank für die Informationen!