10 Fragen zu Abmahnungen – und 10 Antworten
5 CommentsIch wurde abgemahnt! Was sollte ich nun tun?
Wer unerwartet Post von Waldorf Frommer, FAREDS, Kornmeier und Partner oder Rechtsanwalt Daniel Sebastian erhält, ist mindestens unangenehm überrascht, meistens aber schlichtweg geschockt. Diese Kanzleien haben sich nämlich auf Abmahnschreiben spezialisiert, mit denen angebliche Urheberrechtsverstöße gerügt werden. Regelmäßig wird dann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz in nicht geringer Höhe gefordert.
Wer mit der Materie bis dahin noch nichts zu tun hatte, wird durch die oft seitenlangen Rechtsauführungen und Drohgebärden schnell verunsichert. Zahlreiche Fragen stellen sich. Dieser Beitrag soll sie beantworten und helfen, Licht ins Dunkel zu bringen:
Ich wurde abgemahnt – warum?
Ein urheberrechtlich geschützter Film, ein Musikstück oder ein Software-Programm wurden in einer Internettauschbörse zum Download angeboten, ohne dass der Rechteinhaber (Musikfirma, Filmproduktionsgesellschaft ö.ä.) dies erlaubt hätte. Als Anbieter des Downloads wurde eine IP-Adresse protokolliert, die zum Tatzeitpunkt Ihrem Internetanschluss zugeordnet gewesen ist. Deshalb unterstellt der Rechteinhaber, dass Sie diese Rechtsverletzung begangen oder zumindest ermöglicht haben. Mit der Abmahnung rügt er diese Rechtsverletzung und fordert Sie auf, diese in Zukunft nicht mehr zu wiederholen und Schadensersatz zu zahlen.
Was muss ich tun? Kann ich das nicht einfach ignorieren?
Nein, das sollten Sie nicht. Der Abmahner hat Ihnen Fristen gesetzt. Lassen Sie diese verstreichen, kann er vor Gericht ziehen und eine einstweilige Verfügung erwirken, mit der Ihnen gerichtlich untersagt wird, die Rechtsverletzung in Zukunft (erneut) zu begehen. Den Gerichten reicht dazu aus, dass Ihre IP-Adresse ermittelt wurde. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kann schnell Kosten in vierstelliger Höhe nach sich ziehen. Die Abmahnung zu ignorieren ist also nicht zu empfehlen.
Was bedeutet „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ und welche Konsequenzen hat eine Unterzeichnung?
Die erstmalige Urheberrechtsverletzung durch das öffentliche Anbieten eines Werkes begründet eine Wiederholungsgefahr. Der Rechteinhaber muss ja befürchten, dass die Datei künftig auch weiterhin von Ihrem Internetanschluss aus öffentlich verbreitet wird. Diese Wiederholungsgefahr kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, mit der Sie sich dazu verpflichten, das betreffende Werk in Zukunft nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen und andernfalls – deshalb strafbewehrt – eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung hat also zur Folge, dass Sie der Rechteinhaber künftig stets zur Kasse bitten kann, wenn Sie sein Werk (erneut) im Internet verbreiten. Denn dann wird die Vertragsstrafe, zu der Sie sich verpflichtet haben, fällig. Die geforderten Unterlassungserklärungen sind aber oft zu weitgehend und beinhalten ein Schuldanerkenntnis. Sie sollten daher grundsätzlich modifiziert werden und stets nur ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abgegeben werden.
Muss ich den geforderten Schadensersatz zahlen?
Das kommt darauf an. Schadensersatz kann nur vom Täter einer Rechtsverletzung verlangt werden. Sind Sie nicht Täter und können dies nachweisen, haften Sie allenfalls als Störer auf Ersatz der Abmahnkosten. Können Sie darlegen, dass Sie weder Täter, noch Störer sind, können Sie die Zahlung verweigern und haben gute Chancen, dass die Forderung auch vor Gericht nicht gegen Sie geltend gemacht oder gar durchgesetzt werden kann. In der Höhe sind die geforderten Zahlungen zudem meist ohnehin unrealistisch.
Was bedeutet „sekundäre Darlegungslast“?
Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Abmahnung ist die Beachtung der sekundären Darlegungslast. Da weder die abmahnenden Anwälte, noch der Rechteinhaber oder das Gericht wissen, wie es sich tatsächlich abgespielt hat, wird aus der Feststellung, dass von Ihrer IP-Adresse eine Rechtsverletzung begangen wurde zunächst vermutet, dass der Anschlussinhaber der Täter ist. Also Sie. Diese Vermutung kann aber erschüttert werden, wenn Sie darlegen können, dass Sie als Täter ausscheiden. Sie müssen dafür die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darlegen. Die Rechtsprechung nennt dies “sekundäre Darlegungslast”. Nach aktueller Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 30.023.2017 – I ZR 19/16) müssen Eltern sogar Ihre Kinder „verpetzen“, wenn sie von der Täterschaft des Kindes wissen.
Wer ist Störer?
Störer ist nach der Rechtsprechung jeder, der willentlich oder adäquat-kausal zu der Rechtsverletzung beigetragen hat. Betreiben Sie zum Beispiel einen offenen, nicht geschützten WLAN-Router, haften Sie als Störer für Rechtsverletzungen, die über Ihren Router begangen wurden. Denn Sie sind dazu verpflichtet, die „Gefahrenquelle“ Router gegen unbefugten Zugriff Dritter abzusichern und damit solche Rechtsverletzungen zu verhindern.
Haften Eltern für ihre Kinder und Ehegatten für einander?
Eltern minderjähriger Kinder, die ihre Kinder ausreichend belehrt und ein Verbot des Filesharings ausgesprochen haben, haften für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Sprösslinge nur, wenn für sie erkennbar war, dass die Kinder sich nicht an das Verbot halten würden. Dann trifft die Eltern eine gesteigerte Überwachungspflicht. Haben die Eltern aber keinen Anlass an dem Wohlverhalten ihrer Kinder zu zweifeln, haften Sie nicht. Diese Rechtsprechung des BGH muss sich auch auf volljährige Kinder und andere Familienmitglieder übertragen lassen. Eine Sippenhaftung ist dem deutschen Recht fremd, so dass der Ehegatte auch nicht für Verfehlungen seines Partners haftet, sofern er davon keine Kenntnis hatte.
Was muss ich sonst noch beachten?
Die in der Abmahnung gesetzten Fristen sollten Sie nicht verstreichen lassen, sonst droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung. In der Regel reichen die gesetzten Fristen aus, um rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Der von Ihnen beauftragte Anwalt wird sich andernfalls mit der abmahnenden Kanzlei in Verbindung setzen und eine Fristverlängerung erwirken. Es gibt also keinen Grund in Hektik zu verfallen. Auf keinen Fall sollten Sie selbst bei der abmahnenden Kanzlei anrufen, denn dann besteht die Gefahr, dass Sie in ein Gespräch über die Abmahnung verwickelt werden und Informationen preisgeben, die gegen Sie verwendet werden können.
Kann ich weitere Abmahnungen vermeiden?
Kaum. Beruht die Abmahnung auf einer falschen Zuordnung Ihrer IP-Adresse, können Sie weitere fehlerhafte Zuordnungen natürlich nicht vermeiden. Beruht die Abmahnung darauf, dass tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material über Ihren Internetanschluss in Tauschbörsen verbreitet wurde, besteht natürlich die Gefahr, dass auch ggf. weitere Dateien abgemahnt werden. Dies ist häufig der Fall, wenn ein sogenannter Chart-Container getauscht wurde, also eine Datei mit mehreren Musikstücken verbreitet wurde. Dann melden sich nicht selten die Musikfirme reihenweise bei dem Anschlussinhaber und mahnen ihn wegen der einzelnen Werke ab. Vermeiden lässt sich das nur, wenn Sie genau wissen, wessen Rechte Sie verletzt haben und vorbeugend eine Unterlassungserklärung abgeben. Dies ist aber mit Nachteilen verbunden.
Wie sollte ich also auf die Abmahnung reagieren?
Setzen Sie sich mit einem auf die Verteidigung gegen Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung. Klären Sie ab, welche Kosten Ihnen für eine Vertretung entstehen und übermitteln Sie ihm das Abmahnschreiben. Er wird die Abmahnung prüfen und die sinnvollste Verteidigungsstrategie mit Ihnen abstimmen.
Abmahnhilfe: Rufen Sie mich an!
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